I. Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn
ihre Geltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Bezugnah-
me des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen führt nicht
zu deren Geltung, auch wenn wir den Geschäftsbedingungen
nicht widersprechen oder in Kenntnis von unseren Verkaufs
bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für etwa
später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Be
steller, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Allgemeinen Verkaufs
bedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.
II. Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie
schriftlich, durch Datenfernübertragung oder Telefax bestätigt
haben, oder wenn wir ihnen durch Übersendung der Ware und
Rechnung entsprechen. Als Bestätigung gilt auch der Zugang
des Lieferscheins beim Besteller.
(3) Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss be-
dürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
MündlicheVereinbarungennachVertragsschluss, insbesondere
nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Ver-
kaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel –
sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
(1) Die Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk. Sie enthalten die
gesetzliche Mehrwertsteuer nur, wenn diese gesondert aus
gewiesen ist.
(2) Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungs
kosten sind in den Preisen nicht enthalten.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien getroffen wurde, ist unsere Rechnung in-
nerhalb von 30 Kalendertagen ab Lieferung der Ware und Rech
nungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb
von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto,
vorausgesetzt, dass keine sonstigen Zahlungen überfällig sind.
Unsere Rechnungen sind kostenfrei und in EURO zu bezahlen.
(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jewei-
ligen Basiszinssatz zu fordern. § 288 BGB findet Anwendung.
(3) Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.
(4) Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor.
In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel
müssen jeweils sofort nach Rechnungserhalt gegeben werden.
Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der
Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vor
legung und Protesterhebung.
(5) Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden
Verträge länger als 14 Tage in Verzug geraten, oder hat er seine
Zahlungen eingestellt, oder ist nach Vertragsabschluss eine
wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse
eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen be-
stehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig;
Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch
Annahme von Akzepten – enden; für nicht ausgelieferte Ware
können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen;
durch uns bereits ausgelieferte, noch in unserem Eigentum
stehende Ware, ist auf Verlangen sofort herauszugeben.
V. Lieferzeit
(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd. In
Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit
erfolgte Mahnung des Bestellers.
(2) Lieferfristtage sind stets Arbeitstage.
(3) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit der rechtzei-
tigen und ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen
aus dem Vertrag in Rückstand ist. Die Einrede des nicht erfüll-
ten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuld-
haft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende An-
sprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Solange die Voraus-
setzungen des vorstehenden Satzes vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte-
rung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen
von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräfte
mangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der
Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen
staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger
für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigun-
gen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung
nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während
eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt. Der Vertrags-
schluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und recht
zeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt
jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu
vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit
unserem Zulieferer abgeschlossen haben.
(6) Sofern Störungen im Sinne der vorstehenden Ziffer (5) die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung
erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich ein
wirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn wir die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben.
(7) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert
in Rechnung stellen können, sofern die Annahme der Teil
leistung für den Besteller nicht unzumutbar ist.
(8) Ansprüche des Bestellers auf Ersatz eines Verzugsschadens
sind auf die bei Vertragsabschluss für uns vorhersehbaren
typischen Schäden beschränkt und der Höhe nach auf das
Dreifache des Warenwerts begrenzt. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körper-
schäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das ge-
setzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
VI. Versand
(1) Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart und eine Transport
versicherung wird nicht abgeschlossen. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen, wir die Versendungskosten
tragen, oder wenn wir die Versendung der Ware übernehmen.
Gefahrübergang bei Rücksendungen ist der Eingang bei uns.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware vom
Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versendungskosten
tragen, oder wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.
(3) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Ver-
sandbereitschaft an auf den Besteller über.
(4) Die Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Besteller
unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VIII. entgegenzunehmen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Zur Verwendung gegenüber 1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbst
ständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer); 2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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