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VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten

Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen

aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen

vor. Im Falle von Forderungen aus anderen Verträgen gegen

den Besteller gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur Erfüllung

der Forderungen aus den anderen Verträgen und bis zur Ein­

lösung etwa hergegebener Schecks und Wechsel.

(2) Alle Forderungen aus dem Verkauf unserer Ware tritt der

Besteller einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.

(3) Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen

uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser

Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordent­

lichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Ver­

fügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und

Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehö-

renden Sachen und Forderungen, insbesondere Pfändungen,

sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme be-

rechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die

Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

erfordert keinen Rücktritt von uns; in diesen Handlungen oder

der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt

vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

(5) Wir verpflichten uns, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers

unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert

der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als

20% übersteigt.

VIII. Gewährleistung für Sachmangel

(1) Jede Sachmängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller

seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und

Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Alle diejenigen Erzeugnisse oder Leistungen sind nach unserer

Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu

erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel

aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag.

(3) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Hiervon

ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder

Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder

vorsätzlich verursachten Schäden durch uns sowie bei arg­

listigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer

Garantie. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die 12-monatige Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrüber-

gang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das

Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2b (Sachen für Bauwerke), 478

i.V.m. 445b (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf)

und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

(4) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb

angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet

dabei weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den

erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder

die Erstattung der damit zusammenhängenden Kosten, wenn

wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbescha-

det etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurück-

treten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche

Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Ab­

weichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur

unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur

insoweit, als der Letztkäufer ein Verbraucher ist.

(8) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer X. (Sonstige

Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als

die in dieser Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers

gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach-

mangels sind ausgeschlossen.

IX. Beratung des Bestellers bei Verwendung

unserer Erzeugnisse

(1) Angaben über technische Daten und Abmessungen unserer

Erzeugnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Ab-

weichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehler-

grenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware

und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben

ausdrücklich vorbehalten. Auskünfte über Verarbeitungs- und

Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse, technische

Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem

Wissen, jedoch unverbindlich.

(2) Unsere Haftung wird – soweit gesetzlich zulässig – aus­

geschlossen.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem

Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem

Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind aus­

geschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem

Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben

Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer

Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenser-

satz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch

auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,

soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für

Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für

das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Ände-

rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Übertragbarkeit der Rechte

Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder

teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen

Zustimmung übertragen.

XII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig,

wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest-

gestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderun-

gen besteht nicht, es sei denn, dass die Gegenforderung auf

demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung,

und dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen grob verletzt

haben oder die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt ist.

XIII. Warenrücklieferungen

Warenrücksendungen außerhalb der Erfüllung von Mängel­

ansprüchen des Bestellers bedürfen unserer vorherigen

schriftlichen Zustimmung. Die Kosten der Rücksendung trägt

der Besteller. Warenrücksendungen ohne unsere vorherige

schriftliche Zustimmung oder unfreie Warenrücksendungen

werden von uns nicht angenommen. Von uns akzeptierte

Warenrücksendungen werden dem Besteller unter Abzug einer

Bearbeitungspauschale von 30 % des Netto-Kaufpreises gut-

geschrieben.

XIV. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen

ist Stuttgart.

(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Stuttgart als Gerichtsstand

vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu

klagen.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende

gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des

UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen

Warenkauf wird ausgeschlossen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedin-

gungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Stand Dezember 2017