VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten
Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen
vor. Im Falle von Forderungen aus anderen Verträgen gegen
den Besteller gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur Erfüllung
der Forderungen aus den anderen Verträgen und bis zur Ein
lösung etwa hergegebener Schecks und Wechsel.
(2) Alle Forderungen aus dem Verkauf unserer Ware tritt der
Besteller einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
(3) Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt, über unser
Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordent
lichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Ver
fügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und
Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehö-
renden Sachen und Forderungen, insbesondere Pfändungen,
sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme be-
rechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die
Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
erfordert keinen Rücktritt von uns; in diesen Handlungen oder
der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
(5) Wir verpflichten uns, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers
unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert
der Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als
20% übersteigt.
VIII. Gewährleistung für Sachmangel
(1) Jede Sachmängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Alle diejenigen Erzeugnisse oder Leistungen sind nach unserer
Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
(3) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Hiervon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder
Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursachten Schäden durch uns sowie bei arg
listigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer
Garantie. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Die 12-monatige Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrüber-
gang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das
Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2b (Sachen für Bauwerke), 478
i.V.m. 445b (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf)
und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(4) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet
dabei weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den
erneuten Einbau der mangelfreien oder reparierten Sache oder
die Erstattung der damit zusammenhängenden Kosten, wenn
wir nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbescha-
det etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurück-
treten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche
Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Ab
weichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur
insoweit, als der Letztkäufer ein Verbraucher ist.
(8) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer X. (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als
die in dieser Ziffer X. geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach-
mangels sind ausgeschlossen.
IX. Beratung des Bestellers bei Verwendung
unserer Erzeugnisse
(1) Angaben über technische Daten und Abmessungen unserer
Erzeugnisse sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Ab-
weichungen innerhalb der in jedem Einzelfall möglichen Fehler-
grenzen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware
und der Bestimmung der Werte unvermeidlich sind, bleiben
ausdrücklich vorbehalten. Auskünfte über Verarbeitungs- und
Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse, technische
Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem
Wissen, jedoch unverbindlich.
(2) Unsere Haftung wird – soweit gesetzlich zulässig – aus
geschlossen.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind aus
geschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer
Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenser-
satz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für
Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für
das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Ände-
rung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Übertragbarkeit der Rechte
Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder
teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung übertragen.
XII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig,
wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig fest-
gestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderun-
gen besteht nicht, es sei denn, dass die Gegenforderung auf
demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung,
und dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen grob verletzt
haben oder die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
XIII. Warenrücklieferungen
Warenrücksendungen außerhalb der Erfüllung von Mängel
ansprüchen des Bestellers bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung. Die Kosten der Rücksendung trägt
der Besteller. Warenrücksendungen ohne unsere vorherige
schriftliche Zustimmung oder unfreie Warenrücksendungen
werden von uns nicht angenommen. Von uns akzeptierte
Warenrücksendungen werden dem Besteller unter Abzug einer
Bearbeitungspauschale von 30 % des Netto-Kaufpreises gut-
geschrieben.
XIV. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen
ist Stuttgart.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist Stuttgart als Gerichtsstand
vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu
klagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf wird ausgeschlossen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedin-
gungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Stand Dezember 2017