DEUTSCHE ROCKWOOL
GmbH & Co.
KG
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unseresämtlichen–auchkünftigen–LieferungenundLeistungenerfolgenaufgrunddernach-
stehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (
AVB
). Sofern nicht anders verein-
bart, gelten diese
AVB
in der zum Zeitpunktder Bestellung des Auftraggebers (=
AG
) gültigen bzw. jedenfalls
in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver-
träge,ohnedasswir in jedem Einzelfallwiederaufsiehinweisen müssten. Unsere
AVB
geltenausschließlich. Ent-
gegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
AG
erkennen wir nicht an, sofern
wir ihrer Geltung nichtausdrücklich schriftlich zugestimmthaben. DiesesZustimmungserfordernis gilt in jedem
Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in KenntnisderAllgemeinen Geschäftsbedingungen des
AG
die Liefe-
rung an ihn vorbehaltlosausführen.
II
. Angebot und Abschluss,vereinbarte Beschaffenheit, Leistungserklärungen, Produktinformationen,
UnsereAngebotesind freibleibendund unverbindlich. Allein maßgeblich fürdieRechtsbeziehungen
mit dem
AG
sind die schriftlich geschlossenen Verträge, einschließlich dieser
AVB
. Diese geben alle Abreden
zwischendenVertragsparteienzum Vertragsgegenstandvollständigwieder.MündlicheZusagen vorAbschluss
dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichenVertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweilsausdrücklich ausdem schriftlichen Vertrag ergibt, dassdie
mündlichen Abreden fortgelten sollen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen ein-
schließlichdieser
AVB
bedürfenzu ihrerWirksamkeitderSchriftform. MitAusnahmevonGeschäftsführernoder
Prokuristen sind die Mitarbeiterder Parteien nicht berechtigt, von derschriftlichen Vereinbarung abweichende
mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, ins-
besondere perTelefax oderperE-Mail. AlsVereinbarung überdie BeschaffenheitderWare gelten alle Produkt-
beschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (insbeson-
dere inKatalogenoderaufunserer Internet-Homepage)zumZeitpunktdesVertragsschlussesöffentlich bekannt
gemacht waren. Auch soweit wir Ware in nicht üblichen Abmessungen liefern, handelt es sich um vertretbare
Sachen,diewirnicht füreinbestimmtesGewerkdes
AG
herstellen,selbstwennunsvorAuftragserteilungbereits
derendgültigeVerwendungszweckmitgeteiltwordenseinsollte.Auch insoweitgiltstetsKaufvertragsrechtnach
Maßgabe dieser
AVB
. Die erforderliche Zurverfügungstellung derAbschriftder jeweiligen Leistungserklärung
unserer Bauprodukte gem. Art. 4 ff.
EU
Bau
PV
erfolgt ausschließlich in Dateiform auf unserer Website, die wir
im Rahmen der
CE
-Kennzeichnung auf unserem jeweiligen Produktetikett angeben bzw. die durch einen Bar-
code,
QR
-Code oder eine andere Alternativlösung aufzurufen ist. Die jeweilige Datei kann ausgedruckt oder
zunächstauchnurheruntergeladenundgespeichertundalssolche auch inelektronischerWeiseanderweitig zur
Verfügunggestelltwerden. DievonunsproduziertenBauproduktesind vondenPflichtender
REACH
-
VO
nicht
betroffen. Die bei uns üblichen Produktinformationen, Handlungsanleitungen, Verarbeitungshinweise u.dgl.
mehrkönnenvonunsererWebsite
www.rockwool.deheruntergeladen werden.
III
. Vom
AG
Der
AG
stellt unskorrekte, vollständige und zuverlässige Daten
und Informationen zur Verfügung. Wirsind nichtverpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeitund/oderZuverläs-
sigkeit der vom
AG
übermittelten Daten und Informationen zu überprüfen. Wir sind zur Ausführung eines Auf-
trags nurdann verpflichtet, wenn der
AG
unsalle von uns geforderten Daten und Informationen zurVerfügung
gestellt hat. Entsteht ein Schaden, weil der
AG
uns gegenüber falsche oder ungenaue Angaben und Informa-
tionen gemachthat, hatder
AG
dieseSchädenzuersetzen.Diesgiltnicht,soweitdie Übermittlung falscheroder
ungenauer Angaben und Informationen für uns erkennbar war oder wenn der
AG
die Übermittlung falscher
oderungenauerAngaben und Informationen nicht zu vertreten hat.
IV
Mangelsunserer anderweitigen Bestätigung gelten die am Tag der
Lieferung inunseren jeweilsgültigen PreislistenangegebenenPreise (nettoabLageroderab WerkzuzüglichVer-
packung, Frachtund Mehrwertsteuer). Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang beim
AG
fällig und
in der vereinbarten Währung zahlbar innerhalb einesMonats nach Zugang derRechnung ohne Abzug. Bei Zah-
lungseingang innerhalbvon
14
Tagenab ZugangderRechnung beim
AG
gewährenwir2%Skonto, jeweilsbezo-
gen auf den Warenwertohne Verpackungs- und Frachtanteil. Voraussetzung fürdie Gewährung von Skonto ist,
dasskeinesonstigenZahlungenüberfälligsind. IndiesemFallewerdenZahlungendes
AG
,selbstwennsieeinen
anderslautendenZweckvermerkhaben,zunächstgem.
§§366
Abs. 2,
367 BGB
verrechnet. Leistetder
AG
bei
Fälligkeitnicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeitmit9% über dem Basiszinssatz p.a.
zu verzinsen. Die Geltendmachung höhererZinsen und weitererSchäden im Falle desVerzugsbleibtunberührt.
Insbesondere sind wir berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr
EUR
10
,
00
zzgl. MwSt. in Rech-
nungzu stellen. Kommtder
AG
seinen Zahlungsverpflichtungen nichtnachoderwerdenunsUmständebekannt,
die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessengeeignetsind,seineuneingeschränkteZahlungsfähigkeit
und -willigkeit infrage zu stellen, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und für evtl. noch
ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen.SofernunsereForderung gegenden
AG
das ihm unsererseits
ausschließlich intern eingeräumte, jederzeitohneGründeänderbareKreditlimiterreichthat,sindwirberechtigt,
fürweitere Lieferungen jeweilsVorkassezuverlangen.DieAufrechnungmitGegenansprüchendes
AG
oderdie
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbe-
strittenoderrechtskräftig festgestelltsindodersichausdemselbenAuftragergeben, unterdemdie betreffende
Lieferung erfolgt ist.
Lieferfristenund -terminesindunverbindlich,soweitwirdiesenichtaus-
drücklich schriftlich bestätigen. Ausdrücklich schriftlich bestätigte Lieferfristen beginnen zu laufen mit dem
Zugang unsererBestätigungundverstehensich abWerkbzw. abLager.SiegeltenauchmitderMeldung derVer-
sandbereitschaftalseingehalten,wenndie Ware ohneunserVerschuldennichtrechtzeitigversandtwerdenkann.
Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem Arbeitstag (Mo. – Fr.), der auf den Arbeitstag folgt, an
dem der jeweilige Abrufuns zu unseren üblichen Bürozeiten erreichthat. Die UnmöglichkeitderLieferung oder
LieferverzögerungenbegründenkeineHaftung,soweitdiese durchhöhereGewaltodersonstige,zumZeitpunkt
desVertragsabschlussesnichtvorhersehbareEreignisse (z.B. BetriebsstörungenallerArt,Schwierigkeiten inder
Material-oderEnergiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,rechtmäßige Aussperrungen, Mangelan
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen
Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige odernicht rechtzeitige Belie-
ferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und diese Gründe nicht von unszu vertreten sind. Sofern sol-
che EreignissedieLieferungoderLeistungwesentlicherschwerenoderunmöglichmachen unddieBehinderung
nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vor-
übergehenderDauerverlängernsichdieLiefer-oderLeistungsfristen oderverschiebensichdie Liefer-oderLeis-
tungstermine um den Zeitraum derBehinderung zzgl. einerangemessenen Anlauffrist. Soweitdem
AG
infolge
der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.Aus fabrikations-und transporttechnischenGründen behalten
wirunseine Mehr-oderMinderlieferung von biszu3 % vor. Wirsind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teil-
lieferung fürden
AG
im Rahmen desvertraglichen Bestimmungszwecksverwendbar ist, die Lieferung der rest-
lichen bestellten Ware sichergestellt istund dem
AG
hierdurch kein erheblicherMehraufwand oderzusätzliche
Kosten entstehen, esseidenn, wirbestätigen dem
AG
ausdrücklich schriftlich die Übernahme dieserKosten.
VI
Mangels anderweitiger Verein-
barung liefernwirunverpacktabLageroderWerk.EventuelleVerpackungennehmenwiraufausdrücklichenoder
aber stillschweigenden, für uns erkennbaren Wunsch des
AG
als Transportverpackung vor. Europaletten wer-
den von uns mit einem Kaufpreis gemäß der jeweils geltenden Preisliste belastet. Für die Entsorgung unserer
sämtlichenVerpackungen ist, soweitgesetzlichzulässig, der
AG
untereigenerKostentragungzuständig. Ansons-
ten wird die Entsorgung im Rahmen dergesetzlichen Bestimmungendurch ein flächendeckendesEntsorgungs-
system, dem wirangeschlossen sind, vorgenommen, dessen Vorgaben der
AG
stets zu beachten hat. Versand-
weg und Transportmittel sind mangels entgegenstehender Weisung des
AG
unsererWahl überlassen. Mitder
unbeanstandetenÜbergabederWareandenerstenSpediteuroderFrachtführer,gleichgültig, ob der
AG
oder
wirdiesebeauftragthaben,spätestensmitdemZeitpunkt,zudemdieWare unserWerkoderLagerverlässt, geht
die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – wir schließen keine Transportversicherung ab –, auf den
AG
über. Auf Verlangen treten wir evtl. Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den
AG
ab. Die unverzüg-
licheEntladungobliegtdem
AG
.LeihweiseüberlasseneGegenständesindpfleglich zubehandelnundmangels
entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung gereinigt und in unbeschädigtem Zustand unverzüglich fracht-
freizurückzusenden.
VII
FürPlanungs-, Beratungs-, Verarbeitungshinweise und -richtlinien u. dgl. mehr wird eine wie
auch immergearteteHaftungnurübernommen,sofernwirdieVorschlägedem
AG
aufdessenschriftlicheAnfrage
verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes, uns bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale,wegenVerletzung desLebens, desKörpersoderderGesundheitodernachdem Pro-
dukthaftungsgesetz. In jedem Falle bleibt der
AG
verpflichtet, unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer
Ware auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu untersuchen, ggf.
durch Probeverarbeitung bzw. Anlegen einer Probefläche sowie unter Einbeziehung von Architekten, Fach-
ingenieuren u. Ä. mehr. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht
berechtigt,vonderschriftlichenVereinbarung abweichendemündlicheAbredenzutreffen.Entsprechendesgilt
fürdie Überprüfung durchgeführterArbeiten.
VIII
Der
AG
bzw. beiStreckenlieferungen sein Abnehmer haben unsere
Ware,auchbeiLieferung nach Muster, bzw. unsere Leistungunverzüglich nach ihrem Eintreffenbzw. ihrerErbrin-
gung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, so auchhinsichtlich Spezifikationund Menge, und Geeignetheit–ggf.durch
Probeverarbeitung –hinzu untersuchenund eine evtl. Schlecht-oderFalschlieferung/-leistungoder Mehr-/Min-
dermengenlieferung unverzüglich schriftlich konkret zu reklamieren. Nicht offensichtliche Mängel sind nach
Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich konkret zu rügen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung sind die
Be-und Verarbeitung ebensowie eineWeiterveräußerung unverzüglich zu unterlassen.Spätestensnach Ablauf
von zweiWochen, bei offensichtlichen Mängeln ab Eingang derWare/Leistung, bei nicht offensichtlichen Män-
geln ab deren Kenntnisnahme, gilt die Ware/Leistung als ordnungsgemäß genehmigt, sofern die Mängelrüge
uns bis dahin nicht zugegangen ist. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer inner-
halb angemessenerFristzu treffenden WahlzunächstzurNachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtetund
berechtigt. Wird die Ersatzlieferung gewählt, sohat der
AG
die mangelhafte Sache nach Maßgabe der
§§ 346
bis
348 BGB
zurückzugewähren. Im Falle desFehlschlagens, d.h. derUnmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verwei-
gerungoderunangemessenenVerzögerung derNachbesserungoderErsatzlieferung kannder
AG
vomVertrag
zurücktretenoderdenKaufpreisangemessenmindern.Solltenwirrechtlichverpflichtetsein, dem
AG
,ggf.auch
als Rückgriffsanspruch gem. §
445
a
BGB
, die i.S.d. §
439
III BGB
erforderlichen Aufwendungen für das Ent-
fernendermangelhaftenWareunddenEinbauderdanachevtl.geliefertenErsatzwarezuersetzen,so setztdiese
Verpflichtung insgesamt voraus, dass im Zweifel vom
AG
detailliert darzulegen, durch Unterlagen zu belegen
und demzufolge zu beweisen ist, dass:
1.
die Ware in jedwederHinsichtvorEinbau stetsordnungsgemäß trans-
portiertund gelagertwurde,
2.
vorEinbaunicht in irgendeinerForm, von einem evtl. Zuschnittabgesehen, ver-
ändert worden ist,
3.
die Ware unter Beachtung unserer Hinweise, Einbauvorschriften, Normen und sonstigen
Vorgaben fachmännisch, ordnungsgemäß und entsprechend ihrerArtund ihrem üblichen Verwendungszweck
eingebautwurde,
4.
derMangel trotzBeachtungder jeweiligenunverzüglichenUntersuchungs-undRügepflicht
bei der Anlieferung und einer erneuten Untersuchung kurz vor Einbau erst nach dem Einbau erkennbar war,
5.
wir unverzüglich schriftlich und konkret über den Mangel nach dessen Erkennen während des Einbaus infor-
miertund auch über die weitere Abwicklung stets unverzüglich schriftlich unterrichtetwurden,
6.
uns die Mög-
lichkeit eröffnet wurde, den Mangel vor Ort uneingeschränkt – ggf. auch unterEntnahme von Materialproben –
zu analysieren,
7.
uns bei berechtigter Mängelrüge auf unsere schriftliche Aufforderung hin die Möglichkeit
eingeräumtwurde,aufunsereKostendenMangelselberbzw. durchbeauftragte geeignete Drittebeseitigenzu
lassen,
8.
wir im Übrigen rechtzeitig die uneingeschränkte Möglichkeit erhalten haben, das Entfernen der
mangelhaftenWare unddenEinbau derErsatzware vorOrtselberund/oderdurch vonunsbeauftragte Drittezu
beobachten und, auch mitdem RechtderEntnahme von Materialproben, zu dokumentieren und
9.
im Übrigen
die zurMängelbeseitigung aufzuwendendenKosten verhältnismäßig i.S.d. §
439
IV BGB
sind.Soweitsich aus
diesen
AVB
einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichtsanderes ergibt, haften wir im Übrigen bei
einerVerletzung vonvertraglichenundaußervertraglichen Pflichten nachden gesetzlichenVorschriften.Sofern
eszurMängelbeseitigungeingesetztwird, ersetzenwirdarüberhinausdurch Nachlieferung ordnungsgemäßen
Materials in entsprechendem Umfang dasmangelhafteMaterial. Wegen mangelhafterTeillieferungen kann der
AG
keine Mängelrechte bezüglich der übrigen, nicht mangelhaften Mengen geltend machen. Die Verjährung
evtl. Mängelansprüche richtetsich nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX
Auf Schadensersatz haften wir – gleich, auswelchem Rechtsgrund – im Rahmen
der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbe-
haltlichgesetzlicherHaftungsbeschränkungen,nurfürSchädenausderVerletzungdesLebens, desKörpersoder
derGesundheit,sowie fürSchäden ausderVerletzung einerwesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllungdieordnungsgemäße DurchführungdesVertragsüberhaupterstermöglichtundaufderenEinhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Soweit dem Grunde nach ein Schadensersatz-
anspruch besteht, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Ver-
tragsverletzung vorausgesehen wurden oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraus-
gesehenwerdenmüssen. MittelbareSchäden und Folgeschäden,dieFolgevonMängelndesLiefergegenstands
sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweitsolche Schäden beibestimmungsgemäßer Verwendung desLiefer-
gegenstands typischerweise zu erwarten sind.
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger –
Ansprüche, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den
AG
jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (= Vor-
behaltsware).AuchwennZahlungen fürbesondersbezeichneteForderungengeleistetwerden,gehtunser Eigen-
tum nicht unter. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die
auchevtl. Rückgriffsansprüche, insbesondereausevtl. scheckmäßigerHaftung
,umfasst.Be-und/oder Verarbei-
tung der Vorbehaltsware erfolgen für unsalsHersteller i.S.d. §
950 BGB
, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den
AG
steht uns das Miteigentum an der her-
gestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der
Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu (ebenfalls: = Vorbehaltsware). Wird
unsereWaremitanderen GegenständenvermischtoderverbundenunderlischtdadurchunserEigentuman der
Vorbehaltsware entsprechend
§§947
,
948BGB
,sowirdbereits jetztvereinbart,dassdasEigentumdes
AG
an
dem vermischtenBestandoderdereinheitlichenSache im Umfang desRechnungswertsunsererVorbehaltsware
auf unsübergehtund der
AG
diese Güter füruns unentgeltlich verwahrt, die dann ebenfallsVorbehaltsware im
Sinne dieser
AVB
sind. Der
AG
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen nor-
malenGeschäftsbedingungenundsolangeerunsgegenübernicht imVerzug ist,veräußern.Diediesbezüglichen
Forderungen des
AG
gegen seinen Kunden – bei Be-/Verarbeitung bzw. Vermischung/Verbindung in entspre-
chendervorerwähnteranteiligerHöhe–werdenbereits jetztanuns inentsprechenderHöhe abgetreten.Der
AG
ist berechtigt, diese Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf einzuziehen.
Kommt der
AG
uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu wider-
rufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem
AG
gegen diesen
HerausgabeansprucheinZurückbehaltungsrechtzustehtundohnedasswirhierdurch vomVertragzurücktreten.
Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wirberechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu
unterrichten und Zahlung an unszuverlangen. Der
AG
istverpflichtet, die zurGeltendmachung unsererRechte
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und uns die erforderlichen Liefer-und Rechnungsunterlagen
in Kopie auszuhändigen. Übersteigt der Wert der fürunsbestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht
nurvorübergehend um insgesamtmehrals
10
%, geben wiraufVerlangendes
AG
Sicherheiten in entsprechen-
derHöhe nachunsererWahl frei.
XI
Wirhalten unsandiegeltendenExportkontrollvorschriftender
EU
,der
USA
,
der
UN
undderMitgliedstaaten,dieden VerkaufbestimmterProdukteund Dienstleistungenan bestimmteLän-
derundeinzelne Unternehmen undPersonenverbieten.Der
AG
verpflichtetsich, beim Exportdervon unsgelie-
ferten Bauprodukte die jeweilsgeltendenExportkontrollvorschriften einzuhalten.
XII
Wirbetreibeneinen Verhaltenskodex, dereinhohesMaß an Integrität füruns festlegt.
Wir sind der Initiative des Globalen Pakts der Vereinten Nationen („Global Compact“) beigetreten, die den
Konzernverpflichtet,grundlegendeVerantwortlichkeiten inden BereichenMenschenrechte,Arbeit,Umweltund
Korruptionsbekämpfung zu übernehmen. Wir erwarten, dass der
AG
die gleichen Grundsätze teilt. Wir
betreiben ein Whistleblower-System, das es Dritten ermöglicht, schwerwiegende und sensible Bedenken hin-
sichtlich Verstößen gegen die Geschäftsethik zu melden. Mehr zum Verhaltenskodex für uns finden Sie unter
www.rockwoolgroup.com.XIII
An sämtlichen unsererTexte,Darstellungenund Abbildungen jedwederArtetc., gleich-
gültig, in welcher Form (u.a. Druckschriften, Website, Verpackungen, Quellcodes) veröffentlicht, stehen uns
die entsprechenden Urheber-, Nutzungs-und Verwertungsrechte zu, sodassderen Nutzung und Verwendung
nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet sind. Dies bedeutet, dass die
geistigen und gewerblichen Schutzrechte an diesen Werken wie z.B. Design-, Marken-, Urheber-, Patent-,
Domain-Namens-, Geschäftsgeheimnis- und andere geistige Eigentumsrechte, Verpackungen, Quellcode,
Vorbereitungsmaterialund deren Benennungsowie alles, waswir im Zusammenhang mitdengeliefertenWaren
und Dienstleistungen entwickeln, ausschließlichuns zustehen.
XIV
Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des
UN
-Kaufrechts (
CISG
).
XV
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist unser satzungsmäßiger Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den
AG
vor dem
zuständigen Gerichtam Sitzdes
AG
zu verklagen.
XVI
Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis
durch Dritte erbringen zu lassen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit gemäß §
278
BGB
bleibt unberührt.
Wir sind berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des
AG
an eine Tochtergesell-
schaft, ein verbundenesUnternehmen und/odereinen Dritten abzutreten.
Stand:
01
.
01
.
2020
47