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DEUTSCHE ROCKWOOL

GmbH & Co.

KG

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Unseresämtlichen–auchkünftigen–LieferungenundLeistungenerfolgenaufgrunddernach-

stehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (

AVB

). Sofern nicht anders verein-

bart, gelten diese

AVB

in der zum Zeitpunktder Bestellung des Auftraggebers (=

AG

) gültigen bzw. jedenfalls

in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Ver-

träge,ohnedasswir in jedem Einzelfallwiederaufsiehinweisen müssten. Unsere

AVB

geltenausschließlich. Ent-

gegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des

AG

erkennen wir nicht an, sofern

wir ihrer Geltung nichtausdrücklich schriftlich zugestimmthaben. DiesesZustimmungserfordernis gilt in jedem

Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in KenntnisderAllgemeinen Geschäftsbedingungen des

AG

die Liefe-

rung an ihn vorbehaltlosausführen.

II

. Angebot und Abschluss,vereinbarte Beschaffenheit, Leistungserklärungen, Produktinformationen,

UnsereAngebotesind freibleibendund unverbindlich. Allein maßgeblich fürdieRechtsbeziehungen

mit dem

AG

sind die schriftlich geschlossenen Verträge, einschließlich dieser

AVB

. Diese geben alle Abreden

zwischendenVertragsparteienzum Vertragsgegenstandvollständigwieder.MündlicheZusagen vorAbschluss

dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den

schriftlichenVertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweilsausdrücklich ausdem schriftlichen Vertrag ergibt, dassdie

mündlichen Abreden fortgelten sollen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen ein-

schließlichdieser

AVB

bedürfenzu ihrerWirksamkeitderSchriftform. MitAusnahmevonGeschäftsführernoder

Prokuristen sind die Mitarbeiterder Parteien nicht berechtigt, von derschriftlichen Vereinbarung abweichende

mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, ins-

besondere perTelefax oderperE-Mail. AlsVereinbarung überdie BeschaffenheitderWare gelten alle Produkt-

beschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (insbeson-

dere inKatalogenoderaufunserer Internet-Homepage)zumZeitpunktdesVertragsschlussesöffentlich bekannt

gemacht waren. Auch soweit wir Ware in nicht üblichen Abmessungen liefern, handelt es sich um vertretbare

Sachen,diewirnicht füreinbestimmtesGewerkdes

AG

herstellen,selbstwennunsvorAuftragserteilungbereits

derendgültigeVerwendungszweckmitgeteiltwordenseinsollte.Auch insoweitgiltstetsKaufvertragsrechtnach

Maßgabe dieser

AVB

. Die erforderliche Zurverfügungstellung derAbschriftder jeweiligen Leistungserklärung

unserer Bauprodukte gem. Art. 4 ff.

EU

Bau

PV

erfolgt ausschließlich in Dateiform auf unserer Website, die wir

im Rahmen der

CE

-Kennzeichnung auf unserem jeweiligen Produktetikett angeben bzw. die durch einen Bar-

code,

QR

-Code oder eine andere Alternativlösung aufzurufen ist. Die jeweilige Datei kann ausgedruckt oder

zunächstauchnurheruntergeladenundgespeichertundalssolche auch inelektronischerWeiseanderweitig zur

Verfügunggestelltwerden. DievonunsproduziertenBauproduktesind vondenPflichtender

REACH

-

VO

nicht

betroffen. Die bei uns üblichen Produktinformationen, Handlungsanleitungen, Verarbeitungshinweise u.dgl.

mehrkönnenvonunsererWebsite

www.rockwool.de

heruntergeladen werden.

III

. Vom

AG

Der

AG

stellt unskorrekte, vollständige und zuverlässige Daten

und Informationen zur Verfügung. Wirsind nichtverpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeitund/oderZuverläs-

sigkeit der vom

AG

übermittelten Daten und Informationen zu überprüfen. Wir sind zur Ausführung eines Auf-

trags nurdann verpflichtet, wenn der

AG

unsalle von uns geforderten Daten und Informationen zurVerfügung

gestellt hat. Entsteht ein Schaden, weil der

AG

uns gegenüber falsche oder ungenaue Angaben und Informa-

tionen gemachthat, hatder

AG

dieseSchädenzuersetzen.Diesgiltnicht,soweitdie Übermittlung falscheroder

ungenauer Angaben und Informationen für uns erkennbar war oder wenn der

AG

die Übermittlung falscher

oderungenauerAngaben und Informationen nicht zu vertreten hat.

IV

Mangelsunserer anderweitigen Bestätigung gelten die am Tag der

Lieferung inunseren jeweilsgültigen PreislistenangegebenenPreise (nettoabLageroderab WerkzuzüglichVer-

packung, Frachtund Mehrwertsteuer). Unsere Rechnungen sind unverzüglich nach Zugang beim

AG

fällig und

in der vereinbarten Währung zahlbar innerhalb einesMonats nach Zugang derRechnung ohne Abzug. Bei Zah-

lungseingang innerhalbvon

14

Tagenab ZugangderRechnung beim

AG

gewährenwir2%Skonto, jeweilsbezo-

gen auf den Warenwertohne Verpackungs- und Frachtanteil. Voraussetzung fürdie Gewährung von Skonto ist,

dasskeinesonstigenZahlungenüberfälligsind. IndiesemFallewerdenZahlungendes

AG

,selbstwennsieeinen

anderslautendenZweckvermerkhaben,zunächstgem.

§§366

Abs. 2,

367 BGB

verrechnet. Leistetder

AG

bei

Fälligkeitnicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeitmit9% über dem Basiszinssatz p.a.

zu verzinsen. Die Geltendmachung höhererZinsen und weitererSchäden im Falle desVerzugsbleibtunberührt.

Insbesondere sind wir berechtigt, für jede Mahnung als Bearbeitungsgebühr

EUR

10

,

00

zzgl. MwSt. in Rech-

nungzu stellen. Kommtder

AG

seinen Zahlungsverpflichtungen nichtnachoderwerdenunsUmständebekannt,

die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessengeeignetsind,seineuneingeschränkteZahlungsfähigkeit

und -willigkeit infrage zu stellen, sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und für evtl. noch

ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen.SofernunsereForderung gegenden

AG

das ihm unsererseits

ausschließlich intern eingeräumte, jederzeitohneGründeänderbareKreditlimiterreichthat,sindwirberechtigt,

fürweitere Lieferungen jeweilsVorkassezuverlangen.DieAufrechnungmitGegenansprüchendes

AG

oderdie

Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbe-

strittenoderrechtskräftig festgestelltsindodersichausdemselbenAuftragergeben, unterdemdie betreffende

Lieferung erfolgt ist.

Lieferfristenund -terminesindunverbindlich,soweitwirdiesenichtaus-

drücklich schriftlich bestätigen. Ausdrücklich schriftlich bestätigte Lieferfristen beginnen zu laufen mit dem

Zugang unsererBestätigungundverstehensich abWerkbzw. abLager.SiegeltenauchmitderMeldung derVer-

sandbereitschaftalseingehalten,wenndie Ware ohneunserVerschuldennichtrechtzeitigversandtwerdenkann.

Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem Arbeitstag (Mo. – Fr.), der auf den Arbeitstag folgt, an

dem der jeweilige Abrufuns zu unseren üblichen Bürozeiten erreichthat. Die UnmöglichkeitderLieferung oder

LieferverzögerungenbegründenkeineHaftung,soweitdiese durchhöhereGewaltodersonstige,zumZeitpunkt

desVertragsabschlussesnichtvorhersehbareEreignisse (z.B. BetriebsstörungenallerArt,Schwierigkeiten inder

Material-oderEnergiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,rechtmäßige Aussperrungen, Mangelan

Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen

Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige odernicht rechtzeitige Belie-

ferung durch Lieferanten) verursacht worden sind und diese Gründe nicht von unszu vertreten sind. Sofern sol-

che EreignissedieLieferungoderLeistungwesentlicherschwerenoderunmöglichmachen unddieBehinderung

nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vor-

übergehenderDauerverlängernsichdieLiefer-oderLeistungsfristen oderverschiebensichdie Liefer-oderLeis-

tungstermine um den Zeitraum derBehinderung zzgl. einerangemessenen Anlauffrist. Soweitdem

AG

infolge

der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche

schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.Aus fabrikations-und transporttechnischenGründen behalten

wirunseine Mehr-oderMinderlieferung von biszu3 % vor. Wirsind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teil-

lieferung fürden

AG

im Rahmen desvertraglichen Bestimmungszwecksverwendbar ist, die Lieferung der rest-

lichen bestellten Ware sichergestellt istund dem

AG

hierdurch kein erheblicherMehraufwand oderzusätzliche

Kosten entstehen, esseidenn, wirbestätigen dem

AG

ausdrücklich schriftlich die Übernahme dieserKosten.

VI

Mangels anderweitiger Verein-

barung liefernwirunverpacktabLageroderWerk.EventuelleVerpackungennehmenwiraufausdrücklichenoder

aber stillschweigenden, für uns erkennbaren Wunsch des

AG

als Transportverpackung vor. Europaletten wer-

den von uns mit einem Kaufpreis gemäß der jeweils geltenden Preisliste belastet. Für die Entsorgung unserer

sämtlichenVerpackungen ist, soweitgesetzlichzulässig, der

AG

untereigenerKostentragungzuständig. Ansons-

ten wird die Entsorgung im Rahmen dergesetzlichen Bestimmungendurch ein flächendeckendesEntsorgungs-

system, dem wirangeschlossen sind, vorgenommen, dessen Vorgaben der

AG

stets zu beachten hat. Versand-

weg und Transportmittel sind mangels entgegenstehender Weisung des

AG

unsererWahl überlassen. Mitder

unbeanstandetenÜbergabederWareandenerstenSpediteuroderFrachtführer,gleichgültig, ob der

AG

oder

wirdiesebeauftragthaben,spätestensmitdemZeitpunkt,zudemdieWare unserWerkoderLagerverlässt, geht

die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – wir schließen keine Transportversicherung ab –, auf den

AG

über. Auf Verlangen treten wir evtl. Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den

AG

ab. Die unverzüg-

licheEntladungobliegtdem

AG

.LeihweiseüberlasseneGegenständesindpfleglich zubehandelnundmangels

entgegenstehender schriftlicher Vereinbarung gereinigt und in unbeschädigtem Zustand unverzüglich fracht-

freizurückzusenden.

VII

FürPlanungs-, Beratungs-, Verarbeitungshinweise und -richtlinien u. dgl. mehr wird eine wie

auch immergearteteHaftungnurübernommen,sofernwirdieVorschlägedem

AG

aufdessenschriftlicheAnfrage

verbindlich und schriftlich sowie bezogen auf ein bestimmtes, uns bekanntes Bauvorhaben mitgeteilt haben.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte

Beschaffenheitsmerkmale,wegenVerletzung desLebens, desKörpersoderderGesundheitodernachdem Pro-

dukthaftungsgesetz. In jedem Falle bleibt der

AG

verpflichtet, unsere Vorschläge unter Einbeziehung unserer

Ware auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu untersuchen, ggf.

durch Probeverarbeitung bzw. Anlegen einer Probefläche sowie unter Einbeziehung von Architekten, Fach-

ingenieuren u. Ä. mehr. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht

berechtigt,vonderschriftlichenVereinbarung abweichendemündlicheAbredenzutreffen.Entsprechendesgilt

fürdie Überprüfung durchgeführterArbeiten.

VIII

Der

AG

bzw. beiStreckenlieferungen sein Abnehmer haben unsere

Ware,auchbeiLieferung nach Muster, bzw. unsere Leistungunverzüglich nach ihrem Eintreffenbzw. ihrerErbrin-

gung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, so auchhinsichtlich Spezifikationund Menge, und Geeignetheit–ggf.durch

Probeverarbeitung –hinzu untersuchenund eine evtl. Schlecht-oderFalschlieferung/-leistungoder Mehr-/Min-

dermengenlieferung unverzüglich schriftlich konkret zu reklamieren. Nicht offensichtliche Mängel sind nach

Kenntnisnahme ebenfalls unverzüglich schriftlich konkret zu rügen. Bei Schlecht- oder Falschlieferung sind die

Be-und Verarbeitung ebensowie eineWeiterveräußerung unverzüglich zu unterlassen.Spätestensnach Ablauf

von zweiWochen, bei offensichtlichen Mängeln ab Eingang derWare/Leistung, bei nicht offensichtlichen Män-

geln ab deren Kenntnisnahme, gilt die Ware/Leistung als ordnungsgemäß genehmigt, sofern die Mängelrüge

uns bis dahin nicht zugegangen ist. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer inner-

halb angemessenerFristzu treffenden WahlzunächstzurNachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtetund

berechtigt. Wird die Ersatzlieferung gewählt, sohat der

AG

die mangelhafte Sache nach Maßgabe der

§§ 346

bis

348 BGB

zurückzugewähren. Im Falle desFehlschlagens, d.h. derUnmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verwei-

gerungoderunangemessenenVerzögerung derNachbesserungoderErsatzlieferung kannder

AG

vomVertrag

zurücktretenoderdenKaufpreisangemessenmindern.Solltenwirrechtlichverpflichtetsein, dem

AG

,ggf.auch

als Rückgriffsanspruch gem. §

445

a

BGB

, die i.S.d. §

439

III BGB

erforderlichen Aufwendungen für das Ent-

fernendermangelhaftenWareunddenEinbauderdanachevtl.geliefertenErsatzwarezuersetzen,so setztdiese

Verpflichtung insgesamt voraus, dass im Zweifel vom

AG

detailliert darzulegen, durch Unterlagen zu belegen

und demzufolge zu beweisen ist, dass:

1.

die Ware in jedwederHinsichtvorEinbau stetsordnungsgemäß trans-

portiertund gelagertwurde,

2.

vorEinbaunicht in irgendeinerForm, von einem evtl. Zuschnittabgesehen, ver-

ändert worden ist,

3.

die Ware unter Beachtung unserer Hinweise, Einbauvorschriften, Normen und sonstigen

Vorgaben fachmännisch, ordnungsgemäß und entsprechend ihrerArtund ihrem üblichen Verwendungszweck

eingebautwurde,

4.

derMangel trotzBeachtungder jeweiligenunverzüglichenUntersuchungs-undRügepflicht

bei der Anlieferung und einer erneuten Untersuchung kurz vor Einbau erst nach dem Einbau erkennbar war,

5.

wir unverzüglich schriftlich und konkret über den Mangel nach dessen Erkennen während des Einbaus infor-

miertund auch über die weitere Abwicklung stets unverzüglich schriftlich unterrichtetwurden,

6.

uns die Mög-

lichkeit eröffnet wurde, den Mangel vor Ort uneingeschränkt – ggf. auch unterEntnahme von Materialproben –

zu analysieren,

7.

uns bei berechtigter Mängelrüge auf unsere schriftliche Aufforderung hin die Möglichkeit

eingeräumtwurde,aufunsereKostendenMangelselberbzw. durchbeauftragte geeignete Drittebeseitigenzu

lassen,

8.

wir im Übrigen rechtzeitig die uneingeschränkte Möglichkeit erhalten haben, das Entfernen der

mangelhaftenWare unddenEinbau derErsatzware vorOrtselberund/oderdurch vonunsbeauftragte Drittezu

beobachten und, auch mitdem RechtderEntnahme von Materialproben, zu dokumentieren und

9.

im Übrigen

die zurMängelbeseitigung aufzuwendendenKosten verhältnismäßig i.S.d. §

439

IV BGB

sind.Soweitsich aus

diesen

AVB

einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichtsanderes ergibt, haften wir im Übrigen bei

einerVerletzung vonvertraglichenundaußervertraglichen Pflichten nachden gesetzlichenVorschriften.Sofern

eszurMängelbeseitigungeingesetztwird, ersetzenwirdarüberhinausdurch Nachlieferung ordnungsgemäßen

Materials in entsprechendem Umfang dasmangelhafteMaterial. Wegen mangelhafterTeillieferungen kann der

AG

keine Mängelrechte bezüglich der übrigen, nicht mangelhaften Mengen geltend machen. Die Verjährung

evtl. Mängelansprüche richtetsich nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX

Auf Schadensersatz haften wir – gleich, auswelchem Rechtsgrund – im Rahmen

der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbe-

haltlichgesetzlicherHaftungsbeschränkungen,nurfürSchädenausderVerletzungdesLebens, desKörpersoder

derGesundheit,sowie fürSchäden ausderVerletzung einerwesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren

Erfüllungdieordnungsgemäße DurchführungdesVertragsüberhaupterstermöglichtundaufderenEinhaltung

der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Soweit dem Grunde nach ein Schadensersatz-

anspruch besteht, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Ver-

tragsverletzung vorausgesehen wurden oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraus-

gesehenwerdenmüssen. MittelbareSchäden und Folgeschäden,dieFolgevonMängelndesLiefergegenstands

sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweitsolche Schäden beibestimmungsgemäßer Verwendung desLiefer-

gegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher – auch künftiger –

Ansprüche, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den

AG

jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (= Vor-

behaltsware).AuchwennZahlungen fürbesondersbezeichneteForderungengeleistetwerden,gehtunser Eigen-

tum nicht unter. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die

auchevtl. Rückgriffsansprüche, insbesondereausevtl. scheckmäßigerHaftung

,umfasst.Be

-und/oder Verarbei-

tung der Vorbehaltsware erfolgen für unsalsHersteller i.S.d. §

950 BGB

, jedoch ohne uns zu verpflichten. Bei

Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den

AG

steht uns das Miteigentum an der her-

gestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der

Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu (ebenfalls: = Vorbehaltsware). Wird

unsereWaremitanderen GegenständenvermischtoderverbundenunderlischtdadurchunserEigentuman der

Vorbehaltsware entsprechend

§§947

,

948BGB

,sowirdbereits jetztvereinbart,dassdasEigentumdes

AG

an

dem vermischtenBestandoderdereinheitlichenSache im Umfang desRechnungswertsunsererVorbehaltsware

auf unsübergehtund der

AG

diese Güter füruns unentgeltlich verwahrt, die dann ebenfallsVorbehaltsware im

Sinne dieser

AVB

sind. Der

AG

darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen nor-

malenGeschäftsbedingungenundsolangeerunsgegenübernicht imVerzug ist,veräußern.Diediesbezüglichen

Forderungen des

AG

gegen seinen Kunden – bei Be-/Verarbeitung bzw. Vermischung/Verbindung in entspre-

chendervorerwähnteranteiligerHöhe–werdenbereits jetztanuns inentsprechenderHöhe abgetreten.Der

AG

ist berechtigt, diese Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf einzuziehen.

Kommt der

AG

uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu wider-

rufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem

AG

gegen diesen

HerausgabeansprucheinZurückbehaltungsrechtzustehtundohnedasswirhierdurch vomVertragzurücktreten.

Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung sind wirberechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu

unterrichten und Zahlung an unszuverlangen. Der

AG

istverpflichtet, die zurGeltendmachung unsererRechte

erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und uns die erforderlichen Liefer-und Rechnungsunterlagen

in Kopie auszuhändigen. Übersteigt der Wert der fürunsbestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht

nurvorübergehend um insgesamtmehrals

10

%, geben wiraufVerlangendes

AG

Sicherheiten in entsprechen-

derHöhe nachunsererWahl frei.

XI

Wirhalten unsandiegeltendenExportkontrollvorschriftender

EU

,der

USA

,

der

UN

undderMitgliedstaaten,dieden VerkaufbestimmterProdukteund Dienstleistungenan bestimmteLän-

derundeinzelne Unternehmen undPersonenverbieten.Der

AG

verpflichtetsich, beim Exportdervon unsgelie-

ferten Bauprodukte die jeweilsgeltendenExportkontrollvorschriften einzuhalten.

XII

Wirbetreibeneinen Verhaltenskodex, dereinhohesMaß an Integrität füruns festlegt.

Wir sind der Initiative des Globalen Pakts der Vereinten Nationen („Global Compact“) beigetreten, die den

Konzernverpflichtet,grundlegendeVerantwortlichkeiten inden BereichenMenschenrechte,Arbeit,Umweltund

Korruptionsbekämpfung zu übernehmen. Wir erwarten, dass der

AG

die gleichen Grundsätze teilt. Wir

betreiben ein Whistleblower-System, das es Dritten ermöglicht, schwerwiegende und sensible Bedenken hin-

sichtlich Verstößen gegen die Geschäftsethik zu melden. Mehr zum Verhaltenskodex für uns finden Sie unter

www.rockwoolgroup.com.

XIII

An sämtlichen unsererTexte,Darstellungenund Abbildungen jedwederArtetc., gleich-

gültig, in welcher Form (u.a. Druckschriften, Website, Verpackungen, Quellcodes) veröffentlicht, stehen uns

die entsprechenden Urheber-, Nutzungs-und Verwertungsrechte zu, sodassderen Nutzung und Verwendung

nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet sind. Dies bedeutet, dass die

geistigen und gewerblichen Schutzrechte an diesen Werken wie z.B. Design-, Marken-, Urheber-, Patent-,

Domain-Namens-, Geschäftsgeheimnis- und andere geistige Eigentumsrechte, Verpackungen, Quellcode,

Vorbereitungsmaterialund deren Benennungsowie alles, waswir im Zusammenhang mitdengeliefertenWaren

und Dienstleistungen entwickeln, ausschließlichuns zustehen.

XIV

Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des

UN

-Kaufrechts (

CISG

).

XV

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis

ergebenden Streitigkeiten ist unser satzungsmäßiger Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den

AG

vor dem

zuständigen Gerichtam Sitzdes

AG

zu verklagen.

XVI

Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen Leistungen aus dem Vertragsverhältnis

durch Dritte erbringen zu lassen. Die gesetzliche Verantwortlichkeit gemäß §

278

BGB

bleibt unberührt.

Wir sind berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des

AG

an eine Tochtergesell-

schaft, ein verbundenesUnternehmen und/odereinen Dritten abzutreten.

Stand:

01

.

01

.

2020

47