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Stand: Januar 2022

Allgemeine Verkaufs-

und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ZEWOTHERM GmbH, Geschäftsbereich Fußbodenheizung

Stand: 01.01.2022

I. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zewotherm GmbH, im Folgenden Lieferer

genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit

auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver-

einbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese

Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine

Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

II. Angebot undVertragsschluß

1. Angebote des Lieferers sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts

anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirk-

samkeit der schriftlichen oder einer gleichwertigen Bestätigung des Lieferers.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich

schriftlich vereinbart wird.

III. Fristen für Lieferung,Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang

sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freiga-

ben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen

durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlän-

gern sich die Fristen angemessen, es sei denn der Lieferer hat die Verzögerung zu vertreten.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere

Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämp-

fen, z.B. Streik oder Aussperrung oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die

außerhalb des Einflusses des Lieferers liegen, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände

sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden

Verzuges entstehen.

3.Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für

den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Der Lieferer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche

schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig be-

stimmte Zeit vereinbart.

5. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein

Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe

von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für denTeil der Lieferung verlangen, der

wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

6. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5 genannten Grenzen hinausge-

hen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten

Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs-

sigkeit oder wegenVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet

wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das

gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.

7. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktre-

ten, wenn die Verzögerung von dem Lieferer zu vertreten ist.

8. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers binnen angemessener Frist zu erklä-

ren, ob er vom Vertrag zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage

festhält.

IV. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers bestimmt.

2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf For-

derungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,

sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Be-

steller zumutbar sind.

V. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbe-

schadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des

Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für ent-

gangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden

nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk verein-

bart.

2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Bleibt der Besteller mit der

Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzei-

ge vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist

von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt

der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die

Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur

Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist oder sonstige Umstände vorliegen, die unter Abwä-

gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes oder

des Rücktritts rechtfertigen.

VII. Gewährleistung

für Mängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Be-

triebsdauer–einenMangelaufweisen,sindnachWahldesLieferersunentgeltlichnachzubessern,

neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber-

gangs vorlag.

2. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist

zu gewähren, wobei dem Lieferer grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zustehen. Wird

ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung

fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zu-

rücktreten oder die Vergütung mindern.

3. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang.

Sofern das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf),

478, 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, gelten diese.

4. Bei Verträgen zwischen Unternehmern hat der Besteller Mängel gegenüber dem Lieferer

unverzüglich schriftlich zu rügen. In den sonstigen Vetragsverhältnissen sind offensichtliche

Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung zu rügen.

5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten wer-

den, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Erfolgt die

Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom

Besteller ersetzt zu verlangen.

6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten

Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, es sei denn, es liegt

ein Verbrauchsgüterkauf vor.

7. Unabhängig davon bestehen Mängelansprüche nicht bei natürlicher Abnutzung oder

Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, über-

mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer

Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reprodu-

zierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderun-

gen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden

Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-

dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,

soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen

Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht

seinem vertragsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als der Bestel-

ler mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ver-

einbarungen getroffen hat.

10. für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. XI (Sonstige Schadenersatzansprüche).

11. Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Bestellers gegen

den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur

Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden An-

sprüche, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs bis zur Erfüllung der dem Lieferer gegen den

Besteller aus dem konkreten Geschäft zustehenden Ansprüche.

2. Soweit der realisierbareWert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller

gesicherten Ansprüche ummehr als 10 % ¸übersteigt, wird der Liefererauf WunschdesBestellers

einenentsprechendenTeilderSicherungsrechte freigeben.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver-

pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend

zum Neuwert zu versichern. SofernWartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss

der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder

Sicherungsübereignung untersagt und dieWeiterveräußerung nur im Rahmen seines gewöhn-

lichen Geschäftsgang und bei Veräußerung an Wiederverkäufer nur unter der Bedingung

gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt

macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflich-

tung erfüllt hat.

5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für

den Lieferer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi-

schung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, steht dem

Lieferer der Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den

übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung

zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien einig,

dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. ver-

bundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt

und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.