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Stand: Januar 2022

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

6. Soweit der Besteller die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt er dem Lieferer jedoch bereits

jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Kauf-

preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräuflerung er-

wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung

weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach deren

Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch

verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, je-

doch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller

seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug

ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen For-

derungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,

die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretungmitteilt.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat

der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum

Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rück-

nahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Be-

stellers. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt

kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IX. Unmöglichkeit,Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen,

es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich

der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung,

der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese

Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen desVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder we-

gen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers

ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage

bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Besteller zunächst eine Verlängerung

der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Nr. III (Fristen für

Lieferung, Verzug) zur Anwendung.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Nr. III Zif. 2 die wirtschaftliche Bedeutung

oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich

einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.

Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zu-

rückzutreten. Will er hiervon Gebrauch machen, so hat er dies nach Kenntnis der Tragweite des

Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Kreislaufwirtschaftsgesetz

1. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen (Druckvorlagen, Muster usw.)

Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verletzen, obliegt

allein dem Besteller. Wird der Lieferer wegen der Verletzung dieser Rechte in Anspruch ge-

nommen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer jeden hieraus entstehenden Schaden zu

ersetzen.

2. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Lande

des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden:

Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch

vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte

Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer innerhalb der in Nr. VII Ziff. 3 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seinerWahl auf seine Kosten für die betreffende Leistung entweder ein

Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austau-

schen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Bestel-

ler die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen zwischen Unternehmern

nur, soweit der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich über die von dem Dritten geltend

gemachten Ansprüche unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Ab-

wehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

c) Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen

wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nut-

zungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

d) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu

vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind weiter ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsver-

letzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare

Änderung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zu-

sammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

e) Im Übrigen gilt Nr. VII Gewährleistung entsprechend.

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere

wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind

ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in

Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der mindestens fahrlässigen Beein-

trächtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten.

3. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr-

lässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das

Vorhandensein von Eigenschaftengehaftet wird.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Rege-

lungen nicht verbunden.

XII. Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers

„ab Werk“ Kosten für Fracht, Verpackung, Versand und Entladung werden bis zu einem Netto-

warenwert von 4.000,00 EURO dem Besteller in Rechnung gestellt.

2. Auslandslieferungen erfolgen ohne Ausnahme zu Lasten des Bestellers.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Lieferers nicht enthalten. Sie wird in

gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferzeit weniger als vier Monate, gilt ge-

genüber einem Verbraucher der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

4. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischenVertragsabschluß und vereinbartem Lieferter-

min mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die

Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berech-

tigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller

ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebens-

haltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der

Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht-

liches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig,

wenn zwischenVertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechsWochen liegen

5. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 3 %, innerhalb

von 14 Tagen 2 % Skonto gewährt.

6. Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert; Zahlungen per Scheck oder Anweisung er-

folgen erfüllungshalber.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind.

8. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehalungsrecht

zu, es sei denn bei dem Besteller handelt es sich um einen Verbaucher.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferers in 53424 Remagen.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller

Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zu-

ständig ist. Der Lieferer ist berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen

Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIV. Sonstiges

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus demmit dem Lieferer geschlos-

senen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Be-

stimmungen hiervon unberührt.