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PL 5/2023

58 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand 04/2019

I. Allgemeine Bestimmungen

1.

Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, erfolgen Liefe-

rungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) ausdrücklich auf Grund der

nachfolgenden Bedingungen.

2.

Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen

maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere von den folgenden

Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten jedoch nur inso-

weit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich

schriftlich zugestimmt hat. Solche Bestimmungen sind auch dann für den Lieferer

unverbindlich, wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

3.

Der Käufer erkennt diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit

der Entgegennahme der Auftragsbestätigung des Lieferers, spätestens jedoch mit

der Entgegennahme der gelieferten Sache an.

4.

Alle Bestellungen, Aufträge und Vereinbarungen werden für den Lieferer erst mit Zu-

gang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Käufer oder, falls eine Auftragsbe-

stätigung nicht erteilt wird, mit der Lieferung der Ware verbindlich. Mündliche oder

telefonische Zusagen oder sonstige Abreden einschließlich etwaiger Ergänzungen,

Abänderungen und Nebenabreden zu bereits angenommenen Bestellungen sowie

durch Vertreter des Lieferers getätigte Verkäufe sind für den Lieferer erst verbind-

lich, sobald und soweit sie von ihm nachträglich schriftlich bestätigt werden.

5.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen

Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferers. Dies gilt nur für den Fall, dass

die Nichtlieferung nicht vom Lieferer zu vertreten ist. Bei Nichtlieferbarkeit der

Leistung informiert der Lieferer den Käufer unverzüglich und erstattet die Gegen-

leistung zurück.

6.

An allen im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung dem Käufer überlassenen

Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält sich der Lieferer Eigen-

tums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich ge-

macht werden, es sei denn, der Lieferer erteilt hierzu seine ausdrückliche schrift-

liche Zustimmung. Satz 1 gilt analog für Unterlagen des Käufers, wobei sich der

Lieferer vorbehält, diese Dritten zugänglich zu machen, sofern dies zur Abwicklung

des Auftrags zulässigerweise notwendig ist.

7.

Der Käufer kann vom Lieferer grundsätzlich keine Rücknahme oder Umtausch von

Zuschnitten (Fixlängen) und Sonderanfertigungen verlangen. Vor etwaiger Rück-

sendung von Waren ist in jedem Fall die Zustimmung des Lieferers einzuholen. Die

Rechte des Käufers nach Ziffer VI sind hiervon unbenommen.

8.

Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten

auch für zukünftige Lieferungen auf Grund schriftlicher oder fernmündlicher Be-

stellungen des Käufers in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Auftragsertei-

lung gültigen Fassung.

II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

1.

Die anwendungstechnische Beratung durch den Lieferer erfolgt in jedem Fall un-

verbindlich und befreit den Käufer nicht von einer eigenen Überprüfung der ange-

botenen Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Zweck.

2.

Alle Angebote des Lieferers einschließlich Listen- und Angebotspreise sind frei-

bleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich verein-

bart ist. Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung,

Verladung, Fracht, Zölle und Montage zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen

Umsatzsteuer.

3.

Der Lieferer berechnet dem Käufer notwendige Verpackung zum Selbstkosten-

preis. Die Verpackung als solche ist, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt

ist, von der Rücknahme ausgeschlossen und kann vom Käufer nur in Verbindung

mit der Ware zurückgegeben werden.

4.

Sämtliche Lieferungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum

rein netto Kasse.

5.

Im Falle der Überschreitung des Zahlungsziels werden dem Käufer bankübliche

Zinsen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

6.

Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt stets erfüllungshalber. Erst die

Einlösung gilt als Zahlung. Die Annahme von Wechseln bedarf der ausdrücklichen

schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Diskontspesen und Kosten sind vom Käu-

fer zu tragen.

7.

Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Angestellte oder Vertreter

des Lieferers sind grundsätzlich nicht zur Entgegennahme von Zahlungen an den

Lieferer berechtigt, es sei denn der Lieferer hat diesen schriftlich zugestimmt.

8.

Mit Ansprüchen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, die

nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, kann der Käufer nicht auf-

rechnen. Der Käufer kann wegen dieser Ansprüche auch kein Zurückbehaltungs-

recht geltend machen.

9.

Im Falle begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers behält sich der

Lieferer das Recht vor, vom Käufer für die Lieferungen Sicherheit oder Vorkasse

zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und alle noch offenen Forderungen

sofort fällig zu stellen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen

ausgeschlossen.

III. Eigentumsvorbehalt

1.

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollstän-

digen Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Käufer aus der Geschäftsbezie-

hung zustehenden Ansprüche einschließlich der Einlösung etwaiger vom Lieferer

in Zahlung genommener Schecks oder Wechsel. Der Lieferer verpflichtet sich, die

ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als

der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr

als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lie-

feranten.

2.

Die Vorbehaltsware ist vom Käufer ausreichend zu kennzeichnen und angemessen

gegen Feuer und Einbruch-Diebstahl zu versichern.

3.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfän-

dung, Verleih oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung

nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedin-

gung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält

oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn

dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Im Übrigen tritt der Käufer die

gegenüber seinen Kunden bestehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung

mit allen Nebenrechten einschließlich etwaiger Saldoforderungen an den Lieferer

sicherungshalber ab, ohne dass dieses noch weiterer besonderer Erklärungen be-

darf. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

4.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen

Dritter hat der Käufer den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen und dem Lie-

ferer alle Informationen zugänglich zu machen, die er benötigt, um seine Rechte

diesen Dritten gegenüber geltend zu machen. Dasselbe gilt im Falle des Abhanden-

kommens, der Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware.

5.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den

Lieferer vor, ohne dass dem Lieferer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Ver-

arbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer

gehörenden Waren steht dem Lieferer das dabei entstehende Miteigentum an der

neuen Sache zu. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis

des Wertes der Vorbehaltsware und dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum

Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum

an der neuen Sache, so räumt er dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der ver-

arbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache

Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt sie für den Lieferer unentgelt-

lich.

6.

Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer mit Grundstücken verbunden, so tritt

der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe

des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts

auf Einräumung einer Sicherheitshypothek an den Lieferer ab. Die Abtretung hat

Vorrang vor sonstigen dem Käufer gegenüber seinem Kunden etwa zustehenden

Ansprüchen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

7.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach

Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so tritt der Käufer seine Forde-

rungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ebenfalls an den Lieferer

ab, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den

anderen Waren Gegenstand des Verkaufs ist. Entsprechendes gilt für etwaige

Saldoforderungen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.

8.

Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lie-

ferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe

verpflichtet.

IV. Lieferung und Entgegennahme

1.

Erfüllungsort für Lieferungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz

des vom Lieferer beauftragten Lagers. Alle Liefertermine und Fristen sind, sofern

sie vom Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärt worden sind,

nur als Richtwerte zu verstehen. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lie-

ferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden

Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plä-

nen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen

Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht

rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn

der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung

der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Erfüllung vorstehend bezeichneter

Pflichten des Käufers. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Lie-

ferfristen eingehalten, wenn die Lieferung bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen

hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde bzw. die Leistung durchgeführt

wurde.

2.

Im Falle der Nichteinhaltung der Fristen auf Grund höherer Gewalt, z.B. Mobil-

machung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,

verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei

Zulieferern des Lieferers eintreten. Der Lieferer wird dem Käufer den Eintritt solcher

Umstände unverzüglich mitteilen. Der Lieferer ist im Falle von gestiegenen Kosten

auf Grund derartiger unvorhergesehener Umstände zu einer Preiskorrektur berech-

tigt und behält sich eine Berechnung der Tagespreise am Versandtag vor.

3.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers ummehr als einen Monat nach Anzeige

der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer dem Käufer für jeden ange-

fangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Preises der Liefergegenstände

berechnen, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises. Der Nachweis höherer

oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den beiden Parteien unbenommen.

4.

Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel

nicht verweigern.

5.

Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Käufer nicht ohne

Interesse ist. Zulässige Teillieferungen gelten als ein in sich abgeschlossenes Ge-

schäft.