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PL 5/2023

Steuer nagel ROHRLEITUNGSSYSTEME 59

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

6.

Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In

jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erforderlich. Kommt der

Lieferer in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus

ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des

Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der

Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb

genommen werden konnte.

7.

Entschädigungsansprüche des Käufers, die über die in Ziffer IV Nr. 6 genannten

Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ab-

lauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,

soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet

wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht ver-

bunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.

V. Gefahrübergang, Transportschäden

1.

Die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Ware gehen mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache

an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung

bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferun-

gen und bei Lieferung frei Empfangsort sowie bei der Versendung mittels Mitar-

beiter und Fahrzeugen des Lieferers. Der Annahmeverzug des Käufers steht der

Übergabe gleich.

2.

Die Auswahl der Art und des Weges des Versandes steht, wenn nicht schriftlich

etwas Abweichendes vereinbart wurde, im sachgemäßen Ermessen des Lieferers.

Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers wird die Sendung gegen Bruch, Transport-

und Feuerschäden versichert.

3.

Lieferungen sind vom Käufer vor der Annahme immer auf Vollständigkeit und

Beschädigungen zu überprüfen. Beschädigungen oder fehlende Packstücke sind

dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Beim Versendungskauf müssen Beschädi-

gungen oder fehlende Packstücke dem Zusteller der Sendung vor dem Quittieren

angezeigt werden. Beschädigungen und fehlende Packstücke sind auf der Emp-

fangsquittung mit zusätzlicher Bestätigung vom Zusteller zu vermerken. Eine

Kopie dieser Quittung mit Bestätigung des Zustellers ist vom Käufer zu Nachweis-

zwecken aufzubewahren und dem Lieferer bei Bedarf zu übermitteln. Wurde die

Sendung als einwandfrei quittiert, können nachträglich weder Transportschäden

noch fehlende Packstücke beanstandet werden. Die in Ziffer V Nr. 1 genannten Re-

gelungen bezüglich des Gefahrenübergangs gelten unbeschadet der vorstehenden

Regelungen zur Handhabung von Beschädigungen und fehlender Packstücke.

VI. Mängel

1.

Die in den Unterlagen des Lieferers, wie Produktbeschreibungen, Prospekte und

Werbematerialien, enthaltenen Angaben beruhen auf dem aktuellen Stand der Er-

kenntnisse und Erfahrungen des Lieferers. Anwendung, Verwendung und Verarbei-

tung erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferers. Alle Angaben sind

deswegen nur als ungefähre Angaben und nicht als Beschaffenheitsangaben anzu-

sehen. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Handels-

übliche oder geringe Abweichungen der Qualität, des Gewichtes und der Menge bis

zu 10% nach oben oder unten gelten nicht als Mangel. Die Eignung der Produkte

des Lieferers für den vorgesehenen Anwendungszweck ist durch den Käufer zu

prüfen.

2.

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich

nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjäh-

rungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Mangel der Sache aufwei-

sen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

3.

Der Käufer hat Mängel der Sache gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich

zu rügen. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die ihm nicht rechtzeitig angezeigt

worden sind. Gleiches gilt für Falschlieferungen oder Zuweniglieferung.

4.

Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl er den Mangel kennt oder infolge

grober Fahrlässigkeit nicht kennt, so stehen ihm Ansprüche und Rechte wegen die-

ser Mängel nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehalten hat.

5.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten

werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln der

Sache steht. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge

geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Er-

folgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen

Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.

6.

Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemes-

sener Frist zu gewähren. Rückgriffsansprüche des Käufers bleiben von vorstehen-

der Regelung ohne Einschränkung unberührt.

7.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer, unbeschadet etwaiger Schadens-

ersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für

vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.

8.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver-

einbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbar-

keit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang

infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,

ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes

oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag

nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten eigenmächtige Än-

derungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und

die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.

Alle Ansprüche wegen Mängeln der Sache verjähren in zwölf Monaten ab Liefe-

rung. Abweichend davon gilt für Mängel an Liefergegenständen, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und des-

sen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die gesetzliche Verjährungsfrist. Dies gilt

ebenfalls für Rückgriffsansprüche des Käufers (§ 445b BGB).

10. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen

Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind

ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der

Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers ver-

bracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs-

gemäßen Gebrauch.

11. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Lieferer bestehen nur insoweit, als

der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche

hinausgehenden Ansprüche verabredet hat. Für den Umfang des Rückgriffsan-

spruchs des Käufers gegen Lieferer gilt ferner Ziffer VI Nr. 10 entsprechend.

12. Der Lieferer haftet für Schadensersatz wegen Mängeln der Sache ausschließlich

im Rahmen der nachstehenden Ziffer VIII.

13. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer VI geregelten Ansprüche des

Käufers gegen den Lieferer, dessen Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsge-

hilfen wegen eines Mangels der Sache sind ausgeschlossen.

14. Die in dieser Ziffer VI geregelten Ansprüche des Käufers aus Mängeln der Sache

gelten für Rechtsmängel analog.

VII. Unmöglichkeit

1.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz

zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten

hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 10%

des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in

zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht,

soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verlet-

zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine

Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden.

Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.

Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer IV (Fristen für Lieferung; Verzug)

zur Anwendung.

3.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV Nr. 2 die wirtschaftliche

Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb

des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und

Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,

steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem

Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite

des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn

zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

VIII. Schadensersatz

1.

Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-

sondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus uner-

laubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch

zugunsten der Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferers.

2.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsge-

setz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesen-

heit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha-

densersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels

gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den

vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers in 36323 Grebe-

nau, Deutschland.

2.

Der Gerichtsstand ist für beide Parteien der Sitz des Lieferers in 36323 Grebenau,

Deutschland, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer hat jedoch

auch das Recht, am Sitz des Käufers zu klagen.

3.

Alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen der beiden Parteien unterlie-

gen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

X. Schlussbestimmungen

1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedin-

gungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die

übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle

der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaft-

lichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

2.

Änderungen und Ergänzungen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und

Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Aufhe-

bung oder Änderung dieser Schriftformerfordernis.

3.

Der Lieferer ist berechtigt, die ihm im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung oder im

Zusammenhang mit ihr zugänglich gemachten Daten über den Käufer im Sinne des

Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO zu verarbeiten.

4.

Durch diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen werden alle früher gel-

tenden Geschäftsbedingungen aufgehoben und ersetzt.